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Der Weg zum DLRG-Bootsführerschein

Warum benötigt man einen DLRG-Bootsführerschein?

Um ein Motorrettungsboot der DLRG in hiesigen Gewässern führen zu dürfen, benötigt man den DLRG-Bootsführerschein (Binnen-A).

Der DLRG-Bootsführerschein

  • ist die satzungsgemäße und versicherungsrechtliche Voraussetzung, ein DLRG-Motorrettungsboot (MRB) führen zu dürfen!
  • ist amtlich anerkannt (§ 3 (3) 2 SportbootFüvBin)


Wie erhalte ich den DLRG-Bootsführerschein?

Der LV Rheinland-Pfalz bietet jährlich Bootsführer-Ausbildungslehrgänge an. Die Ausbildungsperiode beträgt ca. ein Jahr. In dieser Zeit finden auf der Ebene des LV 3 Wochenend-Lehrgänge statt. Grundlage der Bootsführerbildung ist die PO 5 - Bootsführerausbildung - hier: Modul 511.
Der Ausbildungsgang zum "Bootsführer der DLRG" ist ausführlich beschrieben in dem jährlichen Ausschreibungs-Rundschreiben. Dies kann ggf. bei der Landesgeschäftsstelle abgerufen werden.

Wie erhalte ich den amtlichen Sportbootführerschein?

Der DLRG-Bootsführerschein ist "amtlich anerkannt" und damit "umschreibfähig". Anträge auf Umschreibung sind durch den Inhaber des DLRG-Bootsführerscheins direkt beim DMYV (für Binnen) zu beantragen. Die Umschreibmöglichkeiten sind der aktuellen Prüfungsordnung Bootswesen zu entnehmen. Den entsprechenden Antrag für die Umschreibung findet Ihr unter den Downloads.

Für Umschreibungen in den amtlichen Sportbootführerschein See ist das Vorliegen eines DLRG-Bootsführerscheins im aktuellen Kartenformat erforderlich. Alte Dokumente können bei der Außenstelle Bootswesen des Präsidiums umgetauscht werden.     

Wird der Bootsführerschein anderer Organisationen als Qualifizierung anerkannt?

Nein, die PO Bootswesen sieht eine "Anerkennung" / "Umschreibung" von anderweitig erworbenen Qualifizierungen nicht vor.
Für den betroffenen Personenkreis gelten die in unserer Ausschreibung erwähnten "Sonderregelungen":

  • Befreiung von der theoretischen Prüfung (amtlicher Teil)
  • Befreiung von der Festschreibung von Fahrstunden

Alle übrigen Voraussetzungen gemäß den Ziffern 511.1 und 511.2 der PO müssen erfüllt sein. Der Besuch der Vorbereitungslehrgänge "Theorie" und "Praxis" ist nicht verpflichtend, wird aber empfohlen.
 
In den praktischen Prüfungsteilen sind "Erleichterungen" möglich, sofern sie als "absolviert" nachgewiesen werden und im direkten Vergleich mit denen der DLRG RLP übereinstimmen (siehe auch: "Erwartungshorizont Praxis").
Die Zulassung von "Erleichterungen" für den praktischen Prüfungsteil trifft die Prüfungskommission (Einzelfallentscheidung). 


 

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