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Mitwirkung der DLRG in der Gefahrenabwehr

Was ist Katastrophenschutz?

Katastrophenschutz ist die organisierte zu leistende Mithilfe auf Ersuchen einer Katastrophenschutzbehörde zur Abwehr, Beseitigung oder vorbereitenden Maßnahmen gegen Gefahren größeren Umfanges.

Mitwirkung in der Gefahrenabwehr, eine satzungsgemäße Aufgabe

Nach § 2 der Satzung haben sich die Mitglieder der DLRG Rheinland-Pfalz u.a. die Aufgabe gestellt, bei der Abwendung von Katastrophen am und im Wasser mitzuwirken.

Wie ist die Mitwirkung nach dem Gesetz (LBKG) geregelt?

Die Mitwirkung in der Allgemeinen Hilfe und dem Katastrophenschutz regelt das rheinland-pfälzische Landesbrand- und Katastrophenschutzgesetz (LBKG - i. d. F. v. 21.12.2020).

Wer ist zuständig für die Gefahrenabwehr?

Zuständig für die Allgemeine Hilfe (örtliche Gefahrenabwehr) sind die Gemeinden (§ 2 (1) 1 LBKG); zuständig für die überörtliche Allgemeine Hilfe, sowie für den Katastrophenschutz sind die Landkreise / kreisfreien Städte (§ 2 (1) 3 LBKG).

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Mitwirkung?

Die Mitwirkung und Aufgaben der Hilfsorganisationen in der Allgemeinen Hilfe ergeben sich aus § 17 ff. LBKG:

Die kommunalen Aufgabenträger setzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Allgemeinen Hilfe neben der Feuerwehr, soweit sie es für erforderlich halten,
... die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft ein,sofern sich diese zur Mitwirkung bereit erklärt hat.


Die Mitwirkungserklärung der DLRG Rheinland-Pfalz besteht seit den Jahren 1980/81 (Inkraftsetzung des LBKG).


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